Das Urheberrecht schützt geistigen Eigentum wie beispielsweise in erfassbare Form gebrachte Ideen oder andere kreative Leistungen. Es ist Teil des Immaterialgüterrechts. Ein verwandtes Schutzrecht, das aber nicht mit dem Urheberrecht verwechselt werden sollte, sind Leistungsschutzrechte.
Das Urheberrecht lässt sich aus dem deutschen Grundgesetz und aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union ableiten. Im Art 2 GG des Grundgesetzes ist das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit festgelegt und im Art 14 Abs. 1 GG wird konkret die Gewährleistung des Eigentums erwähnt:
„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“
Im nachfolgenden Passus des Urheberrechtsgesetz § 11 UrhG ist eine Konkretisierung zu finden:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
In Deutschland basiert das Urheberrecht auf der monistischen Theorie, die die Einheit von Vermögen und Persönlichkeit vorsieht. Andere Länder verfolgen die dualistische Theorie, die das Urheberrecht zweiteilig sehen, bestehend aus Vermögen und Persönlichkeit.
Das deutsche Urheberrecht schützt Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind im Sinne des Gesetzes persönliche geistige Schöpfungen. Um zu prüfen, ob etwas ein Werk ist, werden im angewandten Recht fünf kumulative Kriterien herangezogen:
Mehr Details findest du im Artikel zu persönlichen geistigen Schöpfungen.
Als Urheber eines Werks gilt immer der geistige Schöpfer. Es kann sich nur um eine natürlich Person handeln, also einen Menschen. Diese natürliche Person erhält Urheberpersönlichkeitsrechte und kann bestimmen, ob und wie ihr Werk zu veröffentlichen ist. Diese Regelung gilt nur für Erstveröffentlichungen. Aber auch nach einer Veröffentlichung hat der Urheber noch gewisse Rechte, so das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Er kann verlangen, dass sein Name im Zusammenhang mit einer Verwendung seines Werkes genannt wird. Ebenfalls kann er eine Entstellung seines Werkes verbieten.
Eine Veröffentlichung liegt dann vor, wenn das Werk einer Anzahl nicht persönlich miteinander bekannten Personen zur Kenntnis gegeben wird. Das Vorspielen eines neuen Liedes vor Freunden ist also nicht unbedingt eine Veröffentlichung. Außerdem hat der Urheber die Verwertungsrechte an seinem Werk. Das gilt sowohl für eine Verwertung in körperlicher als auch in unkörperlicher Form:
Verwertungsrechte körperlicher Form | Verwertungsrechte unkörperlicher Form |
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Vervielfältigungsrecht | Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht |
Verbreitungsrecht | Recht der öffentlichen Zugänglichmachung |
Ausstellungsrecht | Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger |
Recht der Wiedergabe von Funksendungen |
Die Urheberschaft mit all ihren Pflichten kann auch für anonyme Werke gelten. Nach § 10 UrhG gilt grundsätzlich die Urhebervermutung. Beim Patent- und Markenamt können anonyme und pseudonyme Werke registriert werden, was insbesondere für die Schutzfrist von Bedeutung ist.
Wenn mehrere Personen ein Werk zusammen geschaffen haben, sind sie Miturheber, wenn sich ihre Anteile am Werk nicht gesondert verwerten lassen, zum Beispiel bei einem Musikstück. Sie verfügen gemeinsam über Änderungen, Veröffentlichungen und andere Entscheidungen. Erträge aus der Urheberschaft werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, gemäß dem Anteil der Personen an der Schöpfung des Werkes aufgeteilt.
Urheber können ihre Werke auch verbinden, zum Beispiel kann ein Zeichner ein Bild illustrieren oder Texte können in einem Sammelband gemeinsame veröffentlicht werden. In diesem Fall kann jeder der Urheber die Einwillung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung verlangen, wenn das den anderen Mehrurhebern nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Gehilfen sind zwar an der Schöpfung eines Werke beteiligt, leisten aber keinen schöpferischen Beitrag. Ein Verlagsmitarbeiter nimmt mit Korrekturen zwar Änderungen am Werk vor, er wird dabei aber nicht zum Miturheber. Damit eine Person statt Gehilfe Miturheber sein kann, muss sie einen ausreichenden individuellen Anteil an der Schöpfung haben (BGH Az. I ZR 121/13).
Das Urheberrecht an einem Werk gilt grundsätzlich 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers. Danach ist das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass kein Immaterialgüterrechte mehr bestehen, also auch kein Urheberrecht mehr. Das Werk kann von jedermann nach Belieben verwendet werden. Besteht eine Miturheberschaft, erlischt das Urheberrecht nach dem Tod des Miturhebers, der am längsten lebte. Bei anonymen und pseudonymen Werken gilt ebenfalls eine Zeitspanne von 70 Jahren, allerdings nach der Veröffentlichung.
Mehr zu Urheberrechtsschranken gibt es in diesem Artikel.
Trotz eines bestehenden Urheberrechts kann es unter Umständen möglich sein, ein Werk frei nutzen zu dürfen. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke greift. Urheberrechtsschranken gelten zum Beispiel für:
Um zu prüfen, ob es sich um einen akzeptablen Eingriff in das Urheberrecht des Schöpfers handelt, gibt es einen Drei-Stufen-Test:
Neben der offensichtlichen Schutzfunktion und damit Respektierung einer erbrachten Leistung hat das Urheberrecht weitere Funktionen inne: