Der öffentlich rechtliche Rundfunk soll die Grundversorgung von Bürger*innen mit Informationen und Unterhaltung gewährleisten. Die sogenannte Bestands- und Entwicklungsgarantie soll sichern, dass
Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem sechsten Rundfunkurteil hervorgehend aus der in Art. 5 GG festgelegten Rundfunkfreiheit beschlossen.
Konkrete Beispiele für die Bestands- und Entwicklungsgarantie lassen sich in Zeiten des World Wide Webs und der sozialen Medien beobachten. So handelt es sich beispielsweise bei der durch das Internet bedingten Möglichkeit, Online-Mediatheken anzubieten, um eine technische Neuheit. Gleiches gilt für Social Media Plattformen als neue Art der Verbreitung, auf denen mittlerweile zahlreiche öffentlich rechtliche Content-Formate veröffentlicht werden. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie legt im größeren Rahmen fest, dass diese neuen Formen (sofern sinnvoll) finanziert werden müssen, um die größtmögliche Rezipientengruppe erreichen zu können.