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Lichtbildwerke und Lichtbilder

Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerkes sauber von dem des Lichtbildes unterschieden wird. Diese Differenzierung ist für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße bedeutsam. Mehr zum Thema Urheberrecht in diesem Artikel.

Lichtbildwerke

Ein Lichtbildwerk ist urheberrechtlich geschützt und liegt vor, wenn eine Fotografie die nachfolgenden fünf kumulativen Merkmale aufweist:

  1. Persönliche Schöpfung
  2. Geistiger Inhalt
  3. Manifestation
  4. Individualität
  5. Ausreichende Schöpfungshöhe.

Das zuletzt genannte Merkmal zur Differenzierung steht bei Fotografien in den meisten Fällen im Fokus der Betrachtung und Entscheidungsfindung.

Lichtbilder

Sofern kein Lichtbildwerk vorliegt, ist das Lichtbild trotzdem vor der freien Verwendung durch die Allgemeinheit geschützt und genießt Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Die Unterschiede des Schutzumfanges zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk sind bei Fotografien tendenziell gering. Vielmehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor:

„Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.“(§ 72 Abs. 1 UrhG)

Im Hinblick auf die Schutzdauer liegt ein Unterscheid vor. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzdauer nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbildes gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbildes.

differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/13 14:36 von eric