In Deutschland gilt die Freiheit der Presse. Darunter fällt nicht nur Presse im wörtlichen Sinne des Abdruckens, sondern auch die Pressetätigkeit von der Recherche bis zur Verbreitung. Betroffen sind alle Druckerzeugnisse, nicht nur Zeitungen: Bücher, Zeitschriften, sogar CDs, sofern sie der Informationsverbreitung dienen. Entscheidend ist, dass es sich um ein körperliches Trägermedium handelt.
Die Pressefreiheit wird in Artikel 5 des Grundgesetzes festgelegt:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Art. 5 GG
Außer der Gewährleistung der freien Presse wird auch Zensur untersagt.
Die Freiheit der Presse drückt sich aber nicht nur in der freien Äußerung und fehlender Zensur aus, sondern auch in der Freiheit, etwas nicht veröffentlichen zu müssen. Es gibt keinen Anspruch gegenüber einem Medium, dass es etwas veröffentlicht. Dazu gibt es wenige Ausnahmen wie Gegendarstellungen. Diese Form der Freiheit wird als negative Pressefreiheit bezeichnet.
Angestellte Redakteurinnen und Redakteure können in Tendenzbetrieben davon abgehalten werden, etwas zu veröffentlichen, was nicht der Meinung des Tendenzbetriebes entspricht, beispielsweise bei kirchlichen Einrichtungen. Der Redakteur oder die Redakteurin können allerdings nicht dazu gezwungen werden etwas unter ihrem Namen zu veröffentlichen, was nicht ihrer oder seiner Meinung entspricht.