Die Möglichkeiten in der Wortberichterstattung sind für Journalistinnen und Journalisten weitgehender als bei reiner Bildberichterstattung, da die Veröffentlichung von Fotografien stärker in das Persönlichkeitsrecht eingreift. Zu unterscheiden sind Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen und Verdachtsäußerungen.
Bewusste unwahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Meinungsäußerungen, wahre Tatsachenbehauptungen und Verdachtsäußerungen sind zulässig. Im Zweifel wird durch die Gerichte meist für die Meinungsfreiheit entschieden. Die Grenzen der Wortberichterstattung sind weiter als die der Bildberichterstattung.
Meinungsäußerungen unterliegen grundsätzlich der Meinungsfreiheit, die Rechtssprechung tendiert im Zweifel stets für die Meinungsfreiheit und gegen einen Eingriff in dieses Recht. Nicht gestattet ist Schmähkritik. Zwar ist auch diese von der Meinungsfreiheit umfasst, über sie wird jedoch auf der Schrankenebene entschieden.
Tatsachenbehauptungen sind zulässig, wenn sie wahr sind. Irrtümlich unwahre Tatsachenbehauptungen können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sorgfältig genug recherchiert wurde. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind dagegen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen., wozu auch falsche Zitate gehören.
Bei Verdachtsäußerungen ist stets zwischen dem Interesse des öffentlichen Informationsbedürfnisses und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzuwägen.