Bei der Bildberichterstattung gelten engere Grenzen als bei der reinen Wortberichterstattung. Zu unterscheiden ist die Rechtslage bei der Herstellung von Bildern und Veröffentlichung von Bildern. Das Herstellen von Bildern ist in aller Regel zulässig, wenn nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, die Fotografie unter Begehung von Straftaten entsteht oder eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Abgebildeten ohnehin nicht möglich ist und diese nicht vorliegt. Dieser Artikel handelt von den Grenzen der Veröffentlichung von Fotografien.
Personenbilder dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen bedarf es die Zustimmung der Eltern. Ausnahmen sind:
Eine Einwilligung kann formfrei erfolgen, entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln. Findet eine Entlohnung statt, ist davon auszugehen, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt wird. Bei 14 bis 18-Jährigen ist sowohl die Einwilligung der Jugendlichen als auch die der Eltern einzuholen.
Nicht als notwendig erachtet der Gesetzgeber eine Einwilligung bei (§ 23 Abs. 1 KUG):
Strittig ist oft, was ein Bildnis zum Bereich der Zeitgeschichte zuordnet. Entscheidend ist, ob die Bildberichterstattung zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beiträgt. Eingriffe in die Privatssphäre sind in abnehmender Reihenfolge eher zulässig bei:
Diese Ausnahmen sind nicht anwendbar, wenn ein berechtigtes Interesses des Abgebildeten oder der Angehörigen eines Verstorbenen besteht. Dazu bedarf es einer Einzelfallabwägung.
Bei der Beurteilung einer Bildberichterstattung ist der Kontext wichtig. Während ein Bild einer Politikerin in einem Hotelzimmer einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann, kann das Bild im Kontext mit einer Wortberichterstattung zu einem in dem Zimmer stattfindenden Drogenhandel zulässig sein.