Als „kleine Münze“ werden im Urheberrecht Deutschlands geschützte Werke bezeichnet, die an der untersten Grenze eines gerade noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen, da sie durch eine geringe individuelle, schöpferische Leistung zustande kamen. Die geschützten Werke verfügen über eine geringe schöpferische Ausdruckskraft (auch Schöpfungs-, Gestaltungs-, oder Werkhöhe genannt) und Individualitätsgrad. Die Schutzwürdigkeit der kleinen Münze steht deshalb zum Teil in der Kritik.
Beispiele für Werke, die trotz ihrer geringen individuellen Eigenart urheberrechtlichen Schutz genießen, sind: einfache Rezept- oder Musiksammlungen, banale Reime, simple Computerprogramme, einprägsame Tonabfolgen (z. B. Jingles) und Ähnliches. Beispielsweise ist die Sechs-Ton-Folge der Tagesschau trotz ihrer Einfachheit urheberrechtlich geschützt.