Die Informationspflichten ergeben sich aus dem § 55 des Rundfunkstaatsvertrags, sowie § 5 und 6 des Telemediengesetz.
Es gibt vier verschiedene Fallgruppen bei der Impressumspflicht:
Solange der Auftritt nur persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird, besteht keine Impressumspflicht. Indizien dafür sind zum Beispiel die Zugänglichkeit (passwortgeschützt) und Inhalte aus dem engsten, persönlichen Lebensbereich.
Eine Impressumspflicht nach § 55 RStV besteht dann, wenn der Internetauftritt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird. Diese Impressumspflicht beschränkt sich auf einige wenige Angaben:
Vor- und Nachname
(ladungsfähige) Anschrift
Vertretungsberechtigte (nur bei juristischen Personen)
Eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht dann, wenn es sich um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt.
Pflichtangaben:
Vor- und Nachname
(ladungsfähige) Anschrift
Rechtsform (bei juristischen Personen)
Vertretungsberechtigte/r + Anschrift
E-Mail
Handelsregister o.Ä.
Umsatzsteuer-ID
ggf. Link zur zuständigen Aufsichtsbehörde
ggf. Kammer (z.B. bei Ärzten, Anwälten, Architekten)
In diese Gruppe fallen journalistisch-redaktionell gestaltete, geschäftsmäßige Angebote. Die Impressumspflicht setzt sich hier zusammen aus sowohl § 5 und § 6 TMG, als auch § 55 Absatz 2 des RStV.
Pflichtangaben:
Vor- und Nachname + ladungsfähige Anschrift
Rechtsform bei juristischen Personen
Vertretungsberechtigter/r + lad. Anschrift
E-Mail
Handelsregister o.Ä.
Umsatzsteuer-ID
Verantwortliche/r mit Angabe des Namens und der Anschrift
Bei mehreren Verantwortlichen muss angegeben werden, wer für welchen Teil des Dienstes verantwortlich ist.
Hinweis zu Fallgruppe 4 [Rechtslage nach dem 9. RÄStV] Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die in § 5 TMG genannten Angaben auch dann zu machen, wenn es sich nicht um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien„ im Sinne des § 5 TMG handelt.
„leicht erkennbar“
„unmittelbar erreichbar“
„ständig verfügbar“