Die Duale Rundfunkordnung regelt das Bestehen eines öffentlichen-rechtlichen und eines privaten Rundfunks.
An beide werden, vor allem ausgestaltet durch die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts, verschiedene Ansprüche gestellt. Private Anbieter haben weniger Vorgaben zu erfüllen als öffentlich-rechtliche Sender. Den öffentlich-rechtlichen Sendern wird eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zugestanden.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt das Prinzip der Staatsferne. Eine Ausnahme bildet die Deutsche Welle. Diese Staatsferne soll durch die nicht-staatliche Finanzierung in Form des Rundfunkbeitrag gewährleistet werden.
Zudem ist der öffentlich-rechtliche Rundfunks verpflichtet, innerhalb des Programms eine Meinungsvielfalt abzubilden. Dieses Programm soll laut Bundesverfassungsgericht eine Grundversorgung der Bevölkerung darstellen.Grundversorgung meint in dem Zusammenhang „die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben“.