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leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Es dient dem Schutz von Leistungen, die nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Was geschützt ist, wird im Urheberrechtsgesetz geregelt:

  1. Wissenschaftliche Arbeiten (§ 70 UrhG)
  2. Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG)
  3. Lichtbilder (§ 72 UrhG)
  4. Ausübende Künstler (§ 73 UrhG)
  5. Veranstalter (§ 81 UrhG)
  6. Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG)
  7. Sendeunternehmen (§ 87 UrhG)
  8. Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG)
  9. Presseverleger (§ 87f ff. UrhG)
  10. Filmhersteller (§ 94 UrhG)
  11. Laufbilder (§ 95 UrhG)

Für die Medienlandschaft ist § 87f UrhG von besonderer Bedeutung, wo Medienhäusern weitgehende Rechte zugestanden werden, die über den in der Regel bereits bestehenden urheberrechtlichen Schutz hinausgehen. Ihnen wird das ausschließlich Recht der gewerblichen Nutzung zugestanden. Einzige Ausnahme sind kleine Textausschnitte. Die Definition dieser Textausschnitte führt immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Hintergrund war die Anzeige von zwei bis drei Sätzen langen Teasern in News-Aggregatoren wie Google News. Durch massive Lobbyarbeit wurde § 87f von der Branche durchgesetzt.

Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind kontrahierungspflichtig

leistungsschutzrechte.txt · Zuletzt geändert: 2018/01/03 16:04 von eric