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Persönliche geistige Schöpfungen

Damit ein Werk nach dem Urheberrecht geschützt ist, muss es sich um ein Werk gemäß den Merkmalen einer persönlichen geistigen Schöpfung handeln. Dazu müssen nach gängiger Rechtspraxis fünf Kriterien erfüllt sein.

Persönliche Schöpfung

Damit eine persönliche Schöpfung gegeben ist, muss etwas durch einen Menschen geschaffen worden und sein Einfall sein. Alltagsgegenstände sind grundsätzlich erstmal keine persönliche Schöpfung, können das unter Umständen durch Verfahren wie eine bestimmte Anordnung werden.

Geistiger Inhalt

Ein geistiger Inhalt liegt vor, wenn das Werk über das reine sinnlich Wahrnehmbare hinausgeht. Dabei muss es sich nicht jedem Menschen erschließen, es genügt, wenn Experten diesen besonderen geistigen Inhalt erkennen, beispielsweise in der Malerei.

Manifestation

Eine Idee ist nicht urheberrechtlich geschützt, sie muss verstofflicht sein, um schutzfähig zu sein. Die flüchtige Verkörperung genügt, beispielsweise bei Eisskulpturen.

Individualität

Es gilt der Merksatz „Was jeder so gemacht hätte, ist nicht schutzfähig“. Das Werk muss die Persönlichkeit des Urhebers ausdrücken.

Schöpfungs-/Gestaltungshöhe

Fünftes Kriterium zur Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes ist das Erreichen einer ausreichenden Schöpfungshöhe. Dabei gilt die sogenannte Kleine Münze als Untergrenze.

persoenliche-geistige-schoepfung.txt · Zuletzt geändert: 2018/01/01 17:55 von eric