Auktionen im Web sind rechtlich keine Versteigerungen. Dazu fehlt die Erteilung des Zuschlags durch einen Auktionator oder eine Auktionatorin. Stattdessen handelt es sich um einen regulären Vertragsabschluss. Dabei ist strittig, wie genau der Abschluss des Vertrags zustande kommt. Eine Variante ist, dass das Angebot die Eröffnung der Auktion darstellt und die Annahme des Angebots durch das höchste Gebot geschieht. Geläufiger hingegen ist die Annahme, dass die Freischaltung eines Angebots lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Das bedeutet, dass durch das Gebot und die Annahme, durch die zuvor eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder der Verkäuferin, das Höchstgebot akzeptiert wird.
Angebote wie „sofort kaufen“ auf gängigen Auktionsplattformen sind bereits Angebote, die durch das Bestätigen durch den Käufer oder die Käuferin angenommen werden.