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urheberrechtsschranken

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Urheberrechtsschranken

Besteht für ein Werk urheberrechtlicher Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben.

Ephemere Vervielfältigung

Ephemere Vervielfältigung bezeichnet das Herstellen flüchtiger Kopien im Rahmen technischer Verfahren wie dem Internetstreaming. Die Technik wäre ohne das Ablegen temporärer Dateien nicht möglich, daher ist diese Form der Kopie gestattet – vorausgesetzt, der Stream selbst ist legal. Mehr zur ephemeren Vervielfältigung findest du in diesem Artikel. (§44a UrhG)

Öffentliche Rede

Reden, über Tagesfragen dürfen in Druckschriften und anderen Medien, also zum Beispiel in Zeitungen, vervielfältigt und verbreitet werden, wenn sie sich mit dem aktuellen Tagesgeschehen auseinandersetzen und öffentlich gehalten wurden. Dabei ist es aber nicht gestattet, eine Sammlung der Reden einer Rednerin anzulegen. Nicht zulässig ist damit die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden, die in einem nicht öffentlichen Rahmen gehalten wurden oder keine Tagesfragen behandeln, zum Beispiel Vorlesungen in der Hochschule oder Predigten. (§ 48 UrhG)

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Eine weitere Schranke gestattet die Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dabei findet keine Entbindung von der Vergütungspflicht statt. Diese Schranke findet vor allem Anwendung bei Pressespiegeln. Dabei ist zzzu beachten, dass nur Artikel aus der tagesaktuellen Presse verwendet werden dürfen, die keinen Rechtevorbehalt haben. Auch dürfen sie nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht archiviert werden. § 49 UrhG

Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse

Greift die Schranke zu Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in die Urheberrechte der Medienschaffenden ein, gibt ihnen die Schranke zu Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse wichtige Freiheiten. Werke, die im Verlauf tagesaktueller Ereignisse wahrnehmbar wurden, dürfen von Medien, die über das Tagesgeschehen berichten, verwendet werden, solange es sich „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ hält. (§ 50 UrhG). Zitate Öffentliche Wiedergabe

Privatkopien

Unwesentliches Beiwerk

Panoramafreiheit

Bildungs- und Wissenschaftsschranke

urheberrechtsschranken.1516912866.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/25 21:41 von eric