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talk:telemedien

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Informationspflichten / Impressumspflicht

Ursprung

Anwendung

Es gibt vier verschiedene Fallgruppen bei der Impressumspflicht:

Fallgruppe 1

Solange der Auftritt nur persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird, besteht keine Impressumspflicht. Indizien dafür sind zum Beispiel die Zugänglichkeit (passwortgeschützt) und Inhalte aus dem engsten, persönlichen Lebensbereich.

Fallgruppe 2

Eine Impressumspflicht nach 55 RStV besteht dann, wenn der Internetauftritt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird. Diese Impressumspflicht beschränkt sich auf einige wenige Angaben:
Vor- und Nachname
(ladungsfähige) Anschrift
Vertretungsberechtigte (nur bei juristischen Personen)

Fallgruppe 3

Eine Impressumspflicht nach 5 TMG besteht dann, wenn es sich um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt.

Pflichtangaben:
Vor- und Nachname
(ladungsfähige) Anschrift
Rechtsform (bei juristischen Personen)
Vertretungsberechtigte/r + Anschrift
E-Mail
Handelsregister o.Ä.
Umsatzsteuer-ID
ggf. Link zur zuständigen Aufsichtsbehörde
ggf. Kammer (z.B. bei Ärzten, Anwälten, Architekten)

Fallgruppe 4

talk/telemedien.1514996010.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/03 17:13 von lehmax