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Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Kritik sich nicht mehr der Sache auseinandersetzt, sondern zum Ziel hat, eine Person zu diffamieren und persönlich zu kränken. Dabei muss das „sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund [ge]drängt“ werden (BVerfGE 82, 272 (284)).
Eine Schmähkritik wird von der Meinungsfreiheit gedeckt, fällt aber unter die Schranke des Schutzes der persönlichen Ehre.