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Auktionen im Web sind rechtlich keine Versteigerungen, denn es fehlt die Erteilung des Zuschlags durch einen Auktionator. Stattdessen handelt es sich um einen regulären Kaufvertrag, der abgeschlossen wird. Dabei ist strittig, wie genau der Abschluss des Vertrags zustande kommt. Eine Variante ist, dass das Angebot die Eröffnung der Auktion darstellt und die Annahme des Angebots durch das höchste Gebot geschieht. Geläufiger hingegen ist die Annahme, dass die Freischaltung eines Angebots lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt, das Angebot durch das Gebot des Käufers geschieht und die Annahme durch die zuvor eingegangene Verpflichtung des Verkäufers, das Höchstgebot zu akzeptieren.
Angebote wie „Sofort kaufen“ auf gängigen Auktionsplattformen sind bereits Angebote, die durch das Bestätigen durch den Käufer angenommen werden.