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leistungsschutzrechte

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Leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie schützen schutzwürdige Leistungen, die mangels persönlich-geistiger Schöpfung nicht dem Urheberrecht unterliegen. Was geschützt ist, wird im Urheberrechtsgesetz geregelt:

  1. Wissenschaftliche Arbeiten
  2. Nachgelassene Werke
  3. Lichtbilder
  4. Ausübende Künstler
  5. Veranstalter
  6. Tonträgerhersteller
  7. Sendeunternehmen
  8. Datenbankhersteller
  9. Presseverleger
  10. Filmhersteller
  11. Laufbilder

Für die Medienlandschaft ist § 87f UrhG von besonderer Bedeutung, wo Medienhäusern weitgehende Rechte zugestanden werden. Einzige Ausnahme sind kleine Textausschnitte. Die Definition dieser Textausschnitte führt immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind kontrahierungspflichtig

leistungsschutzrechte.1513257110.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/12/14 14:11 von eric