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Bei der Bildberichterstattung gelten engere Grenzen als bei der reinen Wortberichterstattung. Zu unterscheiden ist die Rechtslage bei der Herstellung von Bildern und Veröffentlichung von Bildern. Das Herstellen von Bildern ist in aller Regel zulässig, wenn nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, die Fotografie unter Begehung von Straftaten entsteht oder eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Abgebildeten ohnehin nicht möglich ist und diese nicht vorliegt. Dieser Artikel handelt von den Grenzen der Veröffentlichung von Fotografien.
Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Personenbildern nur dann gestattet, wenn die Person der Veröffentlichung zugestimmt hat:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 22 UrhG
Dieser Grundsatz unterliegt einigen Ausnahmen, sofern trotz vorliegender Ausnahme kein berechtigtes Interesse verletzt wird.