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Bestands- und Entwicklungsgarantie

Der öffentlich rechtliche Rundfunk soll die Grundversorgung von Bürger*innen mit Informationen und Unterhaltung gewährleisten. Um zu sichern, dass diese Grundversorgung fortbestehen, sowie sich technisch und inhaltlich weiterentwickeln kann, existiert für den öffentlich rechtlichen Rundfunk die sogenannte Bestands- und Entwicklungsgarantie. Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem sechsten Rundfunkurteil hervorgehend aus der in Art. 5 GG festgelegten Rundfunkfreiheit beschlossen.

Konkrete Beispiele für die Bestands- und Entwicklungsgarantie lassen sich in Zeiten des World Wide Webs und der sozialen Medien beobachten. So handelt es sich beispielsweise bei der ZDF-Mediathek oder bei zahlreichen öffentlich rechtlichen Content-Formaten auf diversen Social Media Plattformen um technische Veränderungen. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie legt im größeren Rahmen fest, dass diese neuen Formen (sofern sinnvoll) finanziert werden müssen, um die größtmögliche Rezipientengruppe erreichen zu können.

bestands-und-entwicklungsgarantie.1636986624.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/11/15 15:30 von marina