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Der öffentlich rechtliche Rundfunk soll die Grundversorgung von Bürger*innen mit Informationen und Unterhaltung gewährleisten. Um zu sichern, dass diese Grundversorgung fortbestehen, sowie sich technisch und inhaltlich weiterentwickeln kann, existiert für den öffentlich rechtlichen Rundfunk die sogenannte Bestands- und Entwicklungsgarantie. Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem sechsten Rundfunkurteil aus der in Art. 5 GG festgelegten Rundfunkfreiheit beschlossen.