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landespressegesetz-nrw [2017/05/12 16:26] – eric | landespressegesetz-nrw [2017/05/12 16:51] – Schranken des Auskunftsanspruchs eingefügt eric | ||
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====Auskunftsverpflichtete==== | ====Auskunftsverpflichtete==== | ||
- | Auskunftsverpflichtet sind alle Behörden des Landes, auch Gerichte und Staatsanwaltschaften, | + | Auskunftsverpflichtet sind alle Behörden des Landes, auch Gerichte und Staatsanwaltschaften, |
- | Es gibt kein [[bundespressegesetzgebung|Bundespressegesetz]]. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Journalistinnen und Journalisten sich in ihrer Arbeit | + | |
+ | ====Schranken des Auskunftsanspruchs==== | ||
+ | Es gibt Fälle, in denen Behörden dauerhaft oder übergangsweise keine Auskunft erteilen müssen. Grundsätzlich sind [[nachrichtensperre|Nachrichtensperren]] unzulässig, | ||
Neben den Auskunftsansprüchen legt das Landespressegesetz auch die öffentliche Aufgabe der Presse fest und betont die Freiheit der Presse. Auch verpflichtet es die Presse, alle Nachrichten vor der Veröffentlichung zu prüfen. | Neben den Auskunftsansprüchen legt das Landespressegesetz auch die öffentliche Aufgabe der Presse fest und betont die Freiheit der Presse. Auch verpflichtet es die Presse, alle Nachrichten vor der Veröffentlichung zu prüfen. | ||
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