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Landespressegesetz NRW

Allgemeine Informationen zu Landespressegesetzen findest du hier.

Das Landespressegesetz NRW ist für Nordrhein-Westfalen gültig. Es legt fest, wer in welcher Weise durch nordrhein-westfälische Behörden informiert werden muss.

Auskunftsberechtigte

Nach §4 des Landespressegesetzes sind Behörden verpflichtet, Vertretern der Presse Auskunft zu erteilen. Das schließt Privatpersonen aus, die sich nicht auf das Landespressegesetz berufen können. Privatpersonen haben aber durch die Informationsfreiheitsgesetze auf Landes- und Bundesebene einen Informationsanspruch. Freie Mitarbeiter:innen von Medien können vor dem Problem stehen, sich legitimieren zu müssen. Dazu genügt in der Regel ein Presseausweis oder ein Legitimationsschreiben der Redaktion.

Auskunftsverpflichtete

Auskunftsverpflichtet sind alle Behörden des Landes, auch Gerichte und Staatsanwaltschaften, sowie Eingebetriebe von Bund, Land und Gemeinde. Es gibt zwar kein Bundespressegesetz, aber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Journalist:innen sich in ihrer Arbeit aber auch auf das Landespressegesetz berufen, wenn es um Informationen einer Bundesbehörde geht.

Schranken des Auskunftsanspruchs

Es gibt Fälle, in denen Behörden dauerhaft oder übergangsweise keine Auskunft erteilen müssen. Grundsätzlich sind Nachrichtensperren unzulässig, in wenigen Fällen kann aber übergangsweise die Auskunft verweigert werden. Außerdem kann eine Auskunft verweigert werden, wenn ein schwebendes Verfahren beeinträchtigt werden könnte, Informationen geheim sind, das öffentliche Interesse überwiegt, ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde oder der Umfang der angeforderten Auskunft unzumutbar ist. Eine Auskunftsverweigerung ist voll justitiabel und kann über von Gerichten überprüft werden lassen.

Neben den Auskunftsansprüchen legt das Landespressegesetz auch die öffentliche Aufgabe der Presse fest und betont die Freiheit der Presse. Auch verpflichtet es die Presse, alle Nachrichten vor der Veröffentlichung zu prüfen.

landespressegesetz-nrw.txt · Zuletzt geändert: 2021/12/03 12:11 von sonja