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differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2018/01/01 18:38] ericdifferenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2022/01/11 14:33] svetlana
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-=====Differenzierung von Lichtbildwerken und Lichtbildern===== +======Lichtbildwerke und Lichtbilder====== 
-Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerks sauber von dem des Lichtbilds unterschieden wird. Diese Differenzierung hat eine Bedeutung für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße.  +Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerks sauber von dem des Lichtbildes unterschieden wird. Diese Differenzierung hat eine Bedeutung für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße.  
-Ein Lichtbildwerk liegt vor, wenn eine Fotografie urheberrechtlich geschützt ist. Dazu müssen fünf kumulative Merkmale erfüllt sein:+Ein Lichtbildwerk liegt vor, wenn eine Fotografie die nachfolgenden fünf kumulativen Merkmale aufweist:
   - Persönliche Schöpfung   - Persönliche Schöpfung
   - Geistiger Inhalt   - Geistiger Inhalt
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 Mehr dazu im [[urheberrecht|Artikel Urheberrecht]]. Bei Fotografien ist es meist eine Frage der ausreichende Schöpfungshöhe, die sich stellt. Mehr dazu im [[urheberrecht|Artikel Urheberrecht]]. Bei Fotografien ist es meist eine Frage der ausreichende Schöpfungshöhe, die sich stellt.
  
-Liegt kein Lichtbildwerk vor, ist das Bild nicht urheberrechtlich geschützt. Trotzdem ist das Bild vor der freien Verwendung durch alle geschützt, denn es genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]. In dem Fall handelt es sich um ein Lichtbild. Bei Fotografien halten sich die Unterschiede zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk jedoch in Grenzen. Viel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor:+Liegt kein Lichtbildwerk vor, so ist das Lichtbild trotzdem vor freier Verwendung durch alle geschützt und genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]. Bei Fotografien halten sich die Unterschiede zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk jedoch in Grenzen. Viel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor:
 >Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.  >Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. 
 >§ 72 Abs. 1 UrhG >§ 72 Abs. 1 UrhG
  
 Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds. Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds.
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 +{{tag>Medienrecht}}
differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/13 15:36 von eric