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Lichtbildwerke und Lichtbilder

Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerks sauber von dem des Lichtbildes unterschieden wird. Diese Differenzierung hat eine Bedeutung für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße. Ein Lichtbildwerk liegt vor, wenn eine Fotografie die nachfolgenden fünf kumulativen Merkmale aufweist:

  1. Persönliche Schöpfung
  2. Geistiger Inhalt
  3. Manifestation
  4. Individualität
  5. Ausreichende Schöpfungshöhe

Mehr dazu im Artikel Urheberrecht. Bei Fotografien ist es meist eine Frage der ausreichende Schöpfungshöhe, die sich stellt.

Liegt kein Lichtbildwerk vor, so ist das Lichtbild trotzdem vor freier Verwendung durch alle geschützt und genießt Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Bei Fotografien halten sich die Unterschiede zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk jedoch in Grenzen. Viel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
§ 72 Abs. 1 UrhG

Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds.

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