Das Zensurverbot ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verankert und schützt die Pressefreiheit und Berichtserstattungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sie gilt für alle Medien. Es ist kein eigenständiges Grundrecht, sondern unterbindet staatliche Einschränkungen gegenüber Medien. Das Verbot von Zensur entfaltet keine Drittwirkung, unterbindet also nur Zensur durch den Staat. So können JournalistInnrn dazu verpflichtet sein, ihren ChefredakteurInnen einen Artikel vor der Veröffentlichung vorzulegen und dieser kann abgelehnt werden. Nicht jedoch können JournalistInnen verpflichtet werden, den Artikel vor der Veröffentlichung einer staatlichen Stelle vorzulegen.
Vorzensur ist verfassungsrechtlich untersagt. Dieses Grundrecht entfaltet keine Drittwirkung.
Die Folge von Zensur ist eine Schere im Kopf von RedakteurInnen, das Herausfiltern nicht gewünschter Inhalte bereits durch die AutorInnen, daher das Abfassen von z. B. Schriftstücken im Hinblick auf die folgende Zensur.
Zulässig ist die Nachzensur. Umgesetzt wird eine Nachzensur derzeit zum Beispiel im Bereich des Jugendschutzes und der Beschlagnahme von Schriften strafrechtlichen Inhalts, sowie im Recht der persönlichen Ehre.