Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit ist eine von fünf Medienfreiheiten, die sich aus dem für das Medienrecht hoch relevanten Art. 5 GG ergibt. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sowohl die freie Meinungsbildung als auch -äußerung in Wort, Schrift und Bild. Die Meinungsfreiheit ist ein Jedermannsrecht und erstreckt sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen, wie Verlage oder Presseunternehmen. Das Bundesverfassungsgericht unterstrich 1958 im Lüth-Urteil die Bedeutung der freien Meinungsäußerung:

„Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die „allgemeinen Gesetze“. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l„homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).“

Durch den besonderen Schutz des Rechts auf Bildung und Äußerung einer eigenen Meinung soll sowohl die freie Entfaltung der Persönlichkeit gesichert als auch die Demokratie als Debattenkultur gefördert werden.

Schutzbereich

Es gilt zu beachten, dass nur Werturteile von der Meinungsfreiheit geschützt werden. Nicht geschützt dagegen sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen wie eine Schmähkritik. Außerdem fällt auch die negative Meinungsäußerung unter diesen Schutzbereich.

Schranken

Medienfreiheiten wie die Meinungsfreiheit werden durch allgemeine Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre beschränkt, insbesondere Schmähkritik wird nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.