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zensurverbot

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Zensurverbot

Das Verbot von Zensur ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verankert. Sie gilt für alle Medien. Es ist kein eigenständiges Grundrecht, sondern unterbindet staatliche Einschränkungen gegenüber Medien. Das Verbot von Zensur entfaltet keine Drittwirkung, unterbindet also nur Zensur durch den Staat. So kann eine Journalistin dazu verpflichtet sein, ihrer Chefredakteurin einen Artikel vor der Veröffentlichung vorzulegen und dieser kann abgelehnt werden. Nicht jedoch kann die Journalistin verpflichtet werden, den Artikel vor der Veröffentlichung einer staatlichen Stelle vorzulegen.

Vorzensur ist verfassungsrechtlich untersagt. Dieses Grundrecht entfaltet keine Drittwirkung.

Die Folge von Zensur ist die Schere im Kopf von Redakteuren, das Herausfiltern nicht gewünschter Inhalte bereits durch die Autoren, daher das Abfassen von z. B. Schriftstücken im Hinblick auf die folgende Zensur.

Zulässig ist die Nachzensur. Umgesetzt wird eine Nachzensur derzeit zum Beispiel im Bereich des Jugendschutzes und der Beschlagnahme von Schriften strafrechtlichen Inhalts.

zensurverbot.1636723650.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/11/12 14:27 von sonja