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urheberrechtsschranken

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Urheberrechtsschranken

Besteht für ein Werk urheberrechtlicher Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt.

Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar.

Ephemere Vervielfältigung

Ephemere Vervielfältigung bezeichnet das Herstellen flüchtiger Kopien im Rahmen technischer Verfahren wie dem Internetstreaming. Die Technik wäre ohne das Ablegen temporärer Dateien nicht möglich, daher ist diese Form der Kopie gestattet – vorausgesetzt, der Stream selbst ist legal. Es muss keine Vergütung des Urhebers erfolgen. Mehr zur ephemeren Vervielfältigung findest du in diesem Artikel. (§44a UrhG)

Öffentliche Rede

Reden, über Tagesfragen dürfen in Druckschriften und anderen Medien, also zum Beispiel in Zeitungen, vervielfältigt und verbreitet werden, wenn sie sich mit dem aktuellen Tagesgeschehen auseinandersetzen und öffentlich gehalten wurden. Dabei ist es aber nicht gestattet, eine Sammlung der Reden einer Rednerin anzulegen. Nicht zulässig ist damit die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden, die in einem nicht öffentlichen Rahmen gehalten wurden oder keine Tagesfragen behandeln, zum Beispiel Vorlesungen in der Hochschule oder Predigten. (§ 48 UrhG)

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Eine weitere Schranke gestattet die Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dabei findet keine Entbindung von der Vergütungspflicht statt. Diese Schranke findet vor allem Anwendung bei Pressespiegeln. Dabei ist zzzu beachten, dass nur Artikel aus der tagesaktuellen Presse verwendet werden dürfen, die keinen Rechtevorbehalt haben. Auch dürfen sie nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht archiviert werden. (§ 49 UrhG)

Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse

Greift die Schranke zu Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in die Urheberrechte der Medienschaffenden ein, gibt ihnen die Schranke zu Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse wichtige Freiheiten. Werke, die im Verlauf tagesaktueller Ereignisse wahrnehmbar wurden, dürfen von Medien, die über das Tagesgeschehen berichten, verwendet werden, solange es sich „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ hält. (§ 50 UrhG). Diese Schranke ist eine Schranke zur freien Nutzung, es fällt keine Vergütungspflicht an.

Zitate

Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. (§ 51 UrhG). Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung.

Öffentliche Wiedergabe

Unter bestimmten Umständen kann es gestattet sein, ein veröffentlichtes Werk öffentlich wiederzugeben. Das ist dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Gewinnabsicht hat und keiner der ausübenden Künstler eine Vergütung erhält. Der Urheber des Werkes ist dabei aber zu vergüten. Diese Pflicht zur Vergütung entfällt in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei sozialen Einrichtungen wie die Altenpflege. (§ 52 UrhG)

Privatkopien

Unwesentliches Beiwerk

Panoramafreiheit

Bildungs- und Wissenschaftsschranke

urheberrechtsschranken.1591544508.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/06/07 17:41 von 192.151.145.178