Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrechtsschranken

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
urheberrechtsschranken [2018/01/25 22:40] ericurheberrechtsschranken [2022/01/11 14:11] (aktuell) svetlana
Zeile 1: Zeile 1:
-=====Urheberrechtsschranken===== +======Urheberrechtsschranken====== 
-Besteht für ein Werk [[urheberrecht|urheberrechtlicher]] Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen, auch wenn ein geschütztes Recht verletzt wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. +Besteht für ein Werk [[urheberrecht|urheberrechtlicher]] Schutz im Sinne des [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000101377|deutschen Urheberrechtsgesetzes]]so stellt eine Verwendung dieses Werkes ohne Einwilligung nicht zwangsläufig eine Rechtswidrigkeit dar, auch wenn ein geschütztes Recht verletzt wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. 
  
-Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar.+Die Urheberrechtsschranken werden im [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001302123|Abs. 6 des UrhG]] beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar.
  
 <WRAP center round tip> <WRAP center round tip>
-Urheberrechtsschranken machen Ausnahmen vom Urheberrecht. Manche dieser Ausnahmen erlauben sogar eine vergütungsfreie Verwendung eines Werks. Die Sonderfälle werden konkret im Gesetz beschrieben. Gibt es eine Urheberrechtsschranke, liegt zwar eine Verletzungshandlung vor, diese ist aber nicht rechtswidrig.+Urheberrechtsschranken machen Ausnahmen vom Urheberrecht. Manche dieser Ausnahmen erlauben sogar eine vergütungsfreie Verwendung eines Werkes. Die Sonderfälle werden im Gesetz konkret beschrieben. Gibt es eine Urheberrechtsschranke, liegt zwar eine Verletzungshandlung vor, diese ist aber nicht rechtswidrig.
 </WRAP> </WRAP>
  
  
-====Übersicht====+=====Übersicht=====
 ^ Schranke     ^ Art      ^ Grundlage          ^ ^ Schranke     ^ Art      ^ Grundlage          ^
-| Ephemere Vervielfältigung    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html|§ 44a UrhG]]        |+| [[ephemere-vervielfaeltigung|Ephemere Vervielfältigung]]    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html|§ 44a UrhG]]        |
 | Öffentliche Rede    | vergütungsfrei | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html|§ 48 UrhG]]| | Öffentliche Rede    | vergütungsfrei | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html|§ 48 UrhG]]|
 | Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]        | | Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]        |
Zeile 17: Zeile 17:
 | Zitate    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]        | | Zitate    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]        |
 | Öffentliche Wiedergabe    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]]        | | Öffentliche Wiedergabe    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]]        |
-| Privatkopien    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]        |+| Privatkopien    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]        |
 | Unwesentliches Beiwerk    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]        | | Unwesentliches Beiwerk    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]        |
 | Panoramafreiheit    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]        | | Panoramafreiheit    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]        |
-| Bildungs- und Wissenschaftsschranke    | gegen Vergütung     | derzeit kein gültiges Recht        |+| Bildungs- und Wissenschaftsschranke    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html|§§ 60a bis 60h UrhG]]       |
  
 ====Ephemere Vervielfältigung==== ====Ephemere Vervielfältigung====
Zeile 29: Zeile 29:
  
 ====Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare==== ====Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare====
-Eine weitere Schranke gestattet die Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dabei findet keine Entbindung von der Vergütungspflicht statt. Diese Schranke findet vor allem Anwendung bei Pressespiegeln. Dabei ist zzzu beachten, dass nur Artikel aus der tagesaktuellen Presse verwendet werden dürfen, die keinen Rechtevorbehalt haben. Auch dürfen sie nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht archiviert werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]) +Eine weitere Schranke gestattet die Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dabei findet keine Entbindung von der Vergütungspflicht statt. Diese Schranke findet vor allem Anwendung bei Pressespiegeln. Dabei ist zu beachten, dass nur Artikel aus der tagesaktuellen Presse verwendet werden dürfen, die keinen Rechtevorbehalt haben. Auch dürfen sie nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht archiviert werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]) 
  
 ====Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse==== ====Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse====
Zeile 35: Zeile 35:
  
 ====Zitate==== ====Zitate====
-Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]])+Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. Es handelt sich um eine Schranke zur freien Vergütung. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]])
  
 ====Öffentliche Wiedergabe==== ====Öffentliche Wiedergabe====
-Unter bestimmten Umständen kann es gestattet sein, ein veröffentlichtes Werk öffentlich wiederzugeben. Das ist dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Gewinnabsicht hat und keiner der ausübenden Künstler eine Vergütung erhält. Der Urheber des Werkes ist dabei aber zu vergüten. Diese Pflicht zur Vergütung entfällt in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei sozialen Einrichtungen wie die Altenpflege. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]])+Unter bestimmten Umständen kann es gestattet sein, ein veröffentlichtes Werk öffentlich wiederzugeben. Das ist dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Gewinnabsicht hat und keiner der ausübenden Künstler eine Vergütung erhält. Der Urheber des Werkes ist dabei aber zu vergüten. Diese Pflicht zur Vergütung entfällt in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei sozialen Einrichtungen wie der Altenpflege. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]])
  
 ====Privatkopien==== ====Privatkopien====
-Auch erlaubt sind Privatkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Kopie muss dabei für den eigenen Gebrauch angefertigt werden, die Vervielfältigungen dürfen nicht verbreitet oder aufgeführt werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]])+Auch erlaubt sind Privatkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Kopie darf dabei ausschließlich für den eigenen Gebrauch angefertigt werden und nicht verbreitet oder aufgeführt werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]])
  
 ====Unwesentliches Beiwerk==== ====Unwesentliches Beiwerk====
Zeile 47: Zeile 47:
  
 ====Panoramafreiheit==== ====Panoramafreiheit====
-Vergütungsfrei können Werke vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Man spricht von Panoramafreiheit, das Recht, Fotografien vom öffentlichen Raum anfertigen zu dürfen, ohne Lizenzverträge mit Urheberinnen abschließen zu müssen. Dabei ist zu beachten, dass diese Schranke nur für die Außenansicht gilt, die auch von öffentlichen Orten aus zu sehen ist. Fotos aus anderen Perspektiven, zum Beispiel Dächern, sind unter Umständen nicht mehr von der Panoramafreiheiet abgedeckt. Wichtig ist auch das Kriterium des „bleibenden“ Werkes. Die zweiwöchige Verhüllung des Reichstages wurden durch den Bundesgerichtshofs als nicht bleibend bezeichnet, die Panoramafreiheit galt nicht. Andersherum wurde im Fall des Kussmunds auf einem Aida-Schiffs – ebenfalls durch den Bundesgerichtshof – entschieden, dass der Mund auf dem Schiff im Hafen unter die Panoramafreiheit falle. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]])+Vergütungsfrei können Werke vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Man spricht von Panoramafreiheit, das Recht, Fotografien vom öffentlichen Raum anfertigen zu dürfen, ohne Lizenzverträge mit Urheberinnen abschließen zu müssen. Dabei ist zu beachten, dass diese Schranke nur für die Außenansicht gilt, die auch von öffentlichen Orten aus zu sehen ist. Fotos aus anderen Perspektiven, zum Beispiel Dächern, sind unter Umständen nicht mehr von der Panoramafreiheit abgedeckt. Wichtig ist auch das Kriterium des „bleibenden“ Werkes. Die zweiwöchige Verhüllung des Reichstages wurden durch den Bundesgerichtshofs als nicht bleibend bezeichnet, die Panoramafreiheit galt nicht. Andersherum wurde im Fall des Kussmunds auf einem Aida-Schiffs – ebenfalls durch den Bundesgerichtshof – entschieden, dass der Mund auf dem Schiff im Hafen unter die Panoramafreiheit falle. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]])
  
 ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke====
-Ab dem 1. März 2018 gilt eine weitere Schranke, die der Deutsche Bundestag 2017 verabschiedete. Sie  führt eine Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor gegen eine angemessene Vergütung ein, damit „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden können. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen.+Ab dem 1. März 2018 gilt eine im Jahre 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete weitere Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor. Somit dürfen zu nicht kommerziellem Zweck im Rahmen von Lehre und Forschung „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html|§§ 60a bis 60h UrhG]])
  
 <WRAP center round info> <WRAP center round info>
 Das Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes zugunsten der Bildungs- und Wissenschaftsschranke {{ :urhwissg.pdf |kannst du hier nachlesen}}. Das Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes zugunsten der Bildungs- und Wissenschaftsschranke {{ :urhwissg.pdf |kannst du hier nachlesen}}.
 </WRAP> </WRAP>
 +
 +{{tag>Medienrecht}}
  
urheberrechtsschranken.1516916432.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/25 22:40 von eric