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urheberrechtsschranken

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urheberrechtsschranken [2018/01/25 22:43] ericurheberrechtsschranken [2020/06/07 17:41] – alte Version wiederhergestellt (2020/06/06 09:08) 192.151.145.178
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 =====Urheberrechtsschranken===== =====Urheberrechtsschranken=====
-Besteht für ein Werk [[urheberrecht|urheberrechtlicher]] Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen, auch wenn ein geschütztes Recht verletzt wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. +Besteht für ein Werk urheberrechtlicher Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. 
  
 Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar. Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar.
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-<WRAP center round tip> 
-Urheberrechtsschranken machen Ausnahmen vom Urheberrecht. Manche dieser Ausnahmen erlauben sogar eine vergütungsfreie Verwendung eines Werks. Die Sonderfälle werden konkret im Gesetz beschrieben. Gibt es eine Urheberrechtsschranke, liegt zwar eine Verletzungshandlung vor, diese ist aber nicht rechtswidrig. 
-</WRAP> 
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-====Übersicht==== 
-^ Schranke     ^ Art      ^ Grundlage          ^ 
-| [[ephemere-vervielfaeltigung|Ephemere Vervielfältigung]]    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html|§ 44a UrhG]]        | 
-| Öffentliche Rede    | vergütungsfrei | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html|§ 48 UrhG]]| 
-| Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]        | 
-| Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html|§ 50 UrhG]]        | 
-| Zitate    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]        | 
-| Öffentliche Wiedergabe    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]]        | 
-| Privatkopien    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]        | 
-| Unwesentliches Beiwerk    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]        | 
-| Panoramafreiheit    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]        | 
-| Bildungs- und Wissenschaftsschranke    | gegen Vergütung     | derzeit kein gültiges Recht        | 
  
 ====Ephemere Vervielfältigung==== ====Ephemere Vervielfältigung====
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 ====Zitate==== ====Zitate====
-Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]])+Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]). Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung.
  
 ====Öffentliche Wiedergabe==== ====Öffentliche Wiedergabe====
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 ====Privatkopien==== ====Privatkopien====
-Auch erlaubt sind Privatkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Kopie muss dabei für den eigenen Gebrauch angefertigt werden, die Vervielfältigungen dürfen nicht verbreitet oder aufgeführt werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]) 
  
 ====Unwesentliches Beiwerk==== ====Unwesentliches Beiwerk====
-Ist ein Werk nur ein unwesentlicher Bestandteil einer Wiedergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung, ist die „Nutzung“ entgeltfrei möglich. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Werk auf einem Lichtbild zu sehen ist, aber nicht eigentlicher Gegenstand des Lichtbilds ist, etwa das Logo einer Reisegesellschaft im Hintergrund eines Urlaubsfotos, welches die abgebildeten Personen zum eigentlichen Gegenstand hat. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]) 
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 ====Panoramafreiheit==== ====Panoramafreiheit====
-Vergütungsfrei können Werke vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Man spricht von Panoramafreiheit, das Recht, Fotografien vom öffentlichen Raum anfertigen zu dürfen, ohne Lizenzverträge mit Urheberinnen abschließen zu müssen. Dabei ist zu beachten, dass diese Schranke nur für die Außenansicht gilt, die auch von öffentlichen Orten aus zu sehen ist. Fotos aus anderen Perspektiven, zum Beispiel Dächern, sind unter Umständen nicht mehr von der Panoramafreiheiet abgedeckt. Wichtig ist auch das Kriterium des „bleibenden“ Werkes. Die zweiwöchige Verhüllung des Reichstages wurden durch den Bundesgerichtshofs als nicht bleibend bezeichnet, die Panoramafreiheit galt nicht. Andersherum wurde im Fall des Kussmunds auf einem Aida-Schiffs – ebenfalls durch den Bundesgerichtshof – entschieden, dass der Mund auf dem Schiff im Hafen unter die Panoramafreiheit falle. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]) 
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 ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke====
-Ab dem 1. März 2018 gilt eine weitere Schranke, die der Deutsche Bundestag 2017 verabschiedete. Sie  führt eine Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor gegen eine angemessene Vergütung ein, damit „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden können. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. 
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-<WRAP center round info> 
-Das Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes zugunsten der Bildungs- und Wissenschaftsschranke {{ :urhwissg.pdf |kannst du hier nachlesen}}. 
-</WRAP> 
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urheberrechtsschranken.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/11 14:11 von svetlana