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urheberrechtsschranken

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urheberrechtsschranken [2018/01/25 22:27] ericurheberrechtsschranken [2018/01/25 22:43] eric
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 =====Urheberrechtsschranken===== =====Urheberrechtsschranken=====
-Besteht für ein Werk urheberrechtlicher Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. +Besteht für ein Werk [[urheberrecht|urheberrechtlicher]] Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, muss die Verwendung dieses Werks ohne Einwilligung nicht zwangsläufg eine Rechtswidrigkeit darstellen, auch wenn ein geschütztes Recht verletzt wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Urheberrechtsschranke vorliegt. Urheberrechtsschranken beschränken die Wirkkraft des Urheberrechts in Fällen, wo es zu schwierig wäre, das Urheberrecht einzuhalten und wo ein öffentliches Interesse überwiegt. 
  
 Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar. Die Urheberrechtsschranken werden im Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben. Die folgende Auflistung von Schranken ist nicht abschließend, sondern stellt eine redaktionell Auswahl der wichtigsten Fälle dar.
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 +<WRAP center round tip>
 +Urheberrechtsschranken machen Ausnahmen vom Urheberrecht. Manche dieser Ausnahmen erlauben sogar eine vergütungsfreie Verwendung eines Werks. Die Sonderfälle werden konkret im Gesetz beschrieben. Gibt es eine Urheberrechtsschranke, liegt zwar eine Verletzungshandlung vor, diese ist aber nicht rechtswidrig.
 +</WRAP>
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 +====Übersicht====
 +^ Schranke     ^ Art      ^ Grundlage          ^
 +| [[ephemere-vervielfaeltigung|Ephemere Vervielfältigung]]    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html|§ 44a UrhG]]        |
 +| Öffentliche Rede    | vergütungsfrei | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__48.html|§ 48 UrhG]]|
 +| Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html|§ 49 UrhG]]        |
 +| Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html|§ 50 UrhG]]        |
 +| Zitate    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]        |
 +| Öffentliche Wiedergabe    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html|§ 52 UrhG]]        |
 +| Privatkopien    | gegen Vergütung     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]        |
 +| Unwesentliches Beiwerk    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]        |
 +| Panoramafreiheit    | vergütungsfrei     | [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]        |
 +| Bildungs- und Wissenschaftsschranke    | gegen Vergütung     | derzeit kein gültiges Recht        |
  
 ====Ephemere Vervielfältigung==== ====Ephemere Vervielfältigung====
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 ====Zitate==== ====Zitate====
-Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]]). Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung.+Ebenfalls erlaubt ist das Zitieren aus einem Werk, sofern es in einem eigenen Werk geschieht. Dabei dürfen nicht eigene Inhalte durch Zitate ersetzt werden, sondern die Zitate sollten dazu dienen, die eigene Argumentation zu stützen, beispielsweise im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit. Die Nutzung muss dabei „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. Es handelt sich um eine Schranke zu freien Vergütung. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html|§ 51 UrhG]])
  
 ====Öffentliche Wiedergabe==== ====Öffentliche Wiedergabe====
urheberrechtsschranken.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/11 14:11 von svetlana