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 ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke====
-Ab dem 1. März 2018 gilt eine im Jahre 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete weitere Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor. Somit dürfen zu nicht kommerziellem Zweck im Rahmen von Lehre und Forschung „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html|§§ 60a bis 60h UrhG]]  +Ab dem 1. März 2018 gilt eine im Jahre 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete weitere Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor. Somit dürfen zu nicht kommerziellem Zweck im Rahmen von Lehre und Forschung „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html|§§ 60a bis 60h UrhG]])
  
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urheberrechtsschranken.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/11 14:11 von svetlana