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urheberrechtsschranken

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urheberrechtsschranken [2018/01/25 22:27] ericurheberrechtsschranken [2020/06/04 23:19] – alte Version wiederhergestellt (2018/01/25 21:57) 114.119.163.35
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 ====Privatkopien==== ====Privatkopien====
-Auch erlaubt sind Privatkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Kopie muss dabei für den eigenen Gebrauch angefertigt werden, die Vervielfältigungen dürfen nicht verbreitet oder aufgeführt werden. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html|§ 53 UrhG]]) 
  
 ====Unwesentliches Beiwerk==== ====Unwesentliches Beiwerk====
-Ist ein Werk nur ein unwesentlicher Bestandteil einer Wiedergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung, ist die „Nutzung“ entgeltfrei möglich. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Werk auf einem Lichtbild zu sehen ist, aber nicht eigentlicher Gegenstand des Lichtbilds ist, etwa das Logo einer Reisegesellschaft im Hintergrund eines Urlaubsfotos, welches die abgebildeten Personen zum eigentlichen Gegenstand hat. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html|§ 57 UrhG]]) 
- 
 ====Panoramafreiheit==== ====Panoramafreiheit====
-Vergütungsfrei können Werke vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Man spricht von Panoramafreiheit, das Recht, Fotografien vom öffentlichen Raum anfertigen zu dürfen, ohne Lizenzverträge mit Urheberinnen abschließen zu müssen. Dabei ist zu beachten, dass diese Schranke nur für die Außenansicht gilt, die auch von öffentlichen Orten aus zu sehen ist. Fotos aus anderen Perspektiven, zum Beispiel Dächern, sind unter Umständen nicht mehr von der Panoramafreiheiet abgedeckt. Wichtig ist auch das Kriterium des „bleibenden“ Werkes. Die zweiwöchige Verhüllung des Reichstages wurden durch den Bundesgerichtshofs als nicht bleibend bezeichnet, die Panoramafreiheit galt nicht. Andersherum wurde im Fall des Kussmunds auf einem Aida-Schiffs – ebenfalls durch den Bundesgerichtshof – entschieden, dass der Mund auf dem Schiff im Hafen unter die Panoramafreiheit falle. ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html|§ 59 UrhG]]) 
- 
 ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke====
-Ab dem 1. März 2018 gilt eine weitere Schranke, die der Deutsche Bundestag 2017 verabschiedete. Sie  führt eine Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor gegen eine angemessene Vergütung ein, damit „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden können. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. 
- 
-<WRAP center round info> 
-Das Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes zugunsten der Bildungs- und Wissenschaftsschranke {{ :urhwissg.pdf |kannst du hier nachlesen}}. 
-</WRAP> 
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urheberrechtsschranken.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/11 14:11 von svetlana