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====Privatkopien==== | ====Privatkopien==== | ||
- | Auch erlaubt sind Privatkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Kopie muss dabei für den eigenen Gebrauch angefertigt werden, die Vervielfältigungen dürfen nicht verbreitet oder aufgeführt werden. ([[https:// | ||
====Unwesentliches Beiwerk==== | ====Unwesentliches Beiwerk==== | ||
- | Ist ein Werk nur ein unwesentlicher Bestandteil einer Wiedergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung, | ||
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====Panoramafreiheit==== | ====Panoramafreiheit==== | ||
- | Vergütungsfrei können Werke vervielfältigt, | ||
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====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== | ====Bildungs- und Wissenschaftsschranke==== | ||
- | Ab dem 1. März 2018 gilt eine weitere Schranke, die der Deutsche Bundestag 2017 verabschiedete. Sie führt eine Schranke für den Bildungs- und Wissenschaftssektor gegen eine angemessene Vergütung ein, damit „bis zu 15 Prozent“ eines veröffentlichten Werkes genutzt werden können. Ausgenommen werden Zeitungen und Zeitschriften sein. Für die eigene wissenschaftliche Forschung werden bis zu 75 Prozent genutzt werden dürfen. | ||
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- | Das Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes zugunsten der Bildungs- und Wissenschaftsschranke {{ : | ||
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