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Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Immaterielles wie Ideen und andere kreative Leistungen. Es ist Teil des Immaterialgüterrechts.

Rechtsgrundlage

Es lässt sich aus dem Grundgesetz und aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union ableiten. Artikel 2 des Grundgesetzes legt das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit fest, Artikel 14 spricht konkret von der Gewährleistung des Eigentums:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Konkretisiert wird das einfachgesetzlich im Urheberrechtsgesetz. In § 11 heißt es dort:

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

In Deutschland git die monistische Theorie, die die Einheit von Vermögen und Persönlichkeit vorsieht. Andere Länder verfolgen die dualistische Theorie, die das Urheberrecht zweiteilig sehen, bestehend aus Vermögen und Persönlichkeit.

Was ist geschützt?

Das deutsche Urheberrecht schützt Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind im Sinne des Gesetzes persönliche geistige Schöpfungen. Um zu prüfen, ob etwas ein Werk ist, werden im angewandten Recht fünf kumulative Kriterien herangezogen:

  1. Handelt es sich um eine persönliche Schöpfung?
  2. Handelt es sich um einen geistigen Inhalt?
  3. Ist das Werk in irgendeiner Weise manifestiert?
  4. Ist ein ausreichendes Maß an Individualität gegeben?
  5. Ist eine ausreichend Schöpfungs-/Gestaltungshöhe erreicht worden?

Mehr Details findest du im Artikel zu persönlichen geistigen Schöpfungen

Urheberschaft

Urheber eines Werks ist immer der Schöpfer (nein, nicht der). Es kann sich nur um eine natürlich Person handeln, also einen Menschen. Dieser Urheber kann bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das gilt nur für Erstveröffentlichungen. Eine Veröffentlichung liegt dann vor, wenn das Werk einer Anzahl nicht persönlich miteinander bekannten Personen zur Kenntnis gegeben wird. Das Vorspielen eines neuen Liedes vor Freunden ist also nicht unbedingt eine Veröffentlichung. Auch nach einer Veröffentlichung hat der Urheber noch gewisse Rechte. Er hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Er kann verlangen, dass sein Name im Zusammenhang mit einer Verwendung seines Werkes genannt wird.Auch kann er eine Entstellung seines Werkes verbieten.

Die Urheberschaft mit all ihren Pflichten kann auch für anonyme Werke gelten. Nach § 10 UrhG gilt grundsätzlich die Urhebervermutung. Beim Patent- und Markenamt können anonyme und pseudonyme Werke registriert werden, was insbesondere für die Schutzfrist von Bedeutung ist.

Urheberschaft mit mehreren Beteiligten

Miturheber

Wenn mehrere Personen ein Werk zusammen geschaffen haben, sind sie Miturheber, wenn sich ihre Anteile am Werk nicht gesondert verwerten lassen, zum Beispiel bei einem Musikstück. Sie verfügen gemeinsam über Änderungen, Veröffentlichungen und andere Entshceidungen. Erträge aus der Urheberschaft werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, gemäß dem Anteil der Personen an der Schöpfung des Werkes aufgeteilt.

Urheber verbundener Werke

Urheber können ihre Werke auch verbinden, zum Beispiel kann ein Zeichner ein Bild illustrieren oder Texte können in einem Sammelband gemeinsame veröffentlicht werden. In diesem Fall kann jeder der Urheber die Einwillung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung verlangen, wenn das den anderen Mehrurhebern nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Gehilfen

Gehilfen sind zwar an der Schöpfung eines Werke beteiligt, leisten aber keinen schöpferischen Beitrag. Ein Verlagsmitarbeiter nimmt mit Korrekturen zwar Änderungen am Werk vor, er wird dabei aber nicht zum Miturheber. Damit eine Person statt Gehilfe Miturheber sein kann, muss sie einen ausreichenden individuellen Anteil an der Schöpfung haben (BGH Az. I ZR 121/13).

Dauer des Urheberrechts

urheberrecht.1502384083.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/08/10 18:54 von eric