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urheberrecht [2018/01/01 18:46] – eric | urheberrecht [2018/01/08 21:50] – 188.104.235.164 | ||
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> Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. | > Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. | ||
- | Konkretisiert wird das einfachgesetzlich im Urheberrechtsgesetz. In § 11 heißt es dort: | + | Konkretisiert wird das einfachgesetzlich im Urheberrechtsgesetz. In [[https:// |
> Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. | > Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. | ||
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====Urheberschaft mit mehreren Beteiligten==== | ====Urheberschaft mit mehreren Beteiligten==== | ||
===Miturheber=== | ===Miturheber=== | ||
- | Wenn mehrere Personen ein Werk zusammen geschaffen haben, sind sie Miturheber, wenn sich ihre Anteile am Werk nicht gesondert verwerten lassen, zum Beispiel bei einem Musikstück. Sie verfügen gemeinsam über Änderungen, | + | Wenn mehrere Personen ein Werk zusammen geschaffen haben, sind sie Miturheber, wenn sich ihre Anteile am Werk nicht gesondert verwerten lassen, zum Beispiel bei einem Musikstück. Sie verfügen gemeinsam über Änderungen, |
===Urheber verbundener Werke=== | ===Urheber verbundener Werke=== | ||
Urheber können ihre Werke auch verbinden, zum Beispiel kann ein Zeichner ein Bild illustrieren oder Texte können in einem Sammelband gemeinsame veröffentlicht werden. In diesem Fall kann jeder der Urheber die Einwillung zur Veröffentlichung, | Urheber können ihre Werke auch verbinden, zum Beispiel kann ein Zeichner ein Bild illustrieren oder Texte können in einem Sammelband gemeinsame veröffentlicht werden. In diesem Fall kann jeder der Urheber die Einwillung zur Veröffentlichung, |