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Tendenzschutz

Der Tendenzschutz räumt bestimmten Verlegern einen größeren Einfluss auf Ausrichtung des von ihnen verlegten Mediums ein. Beispiele dafür sind Parteien, Kirchen oder Gewerkschaften. Damit wird die innere Pressefreiheit, die Freiheit der Journalisten gegenüber dem Verleger, eingeschränkt.

Verankert sind diese Einschränkungen der inneren Pressefreiheit in Tendenzbetrieben in § 118 Betriebsverfassungsgesetz. Dort werden für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, die Rechte der Arbeitnehmer eingeschränkt.

Ein Journalist darf jedoch nicht dazu gezwungen werden, unter seinen Namen etwas zu veröffentlichen, was nicht seiner Meinung entspricht. Im Brandenburger Pressegesetz ist außerdem verankert, dass Journalistinnen und Journalisten aus ihrer Weigerung keine Nachteile entstehen dürfen.

tendenzschutz.1641924279.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/01/11 19:04 von svetlana