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telemedien

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Telemedien

Hinsichtlich von Rechten und Pflichten von Medien ist es zunächst von Bedeutung zu bestimmen, was für ein Medium vorliegt, denn Telemedien unterliegen anderen Regulierungen als der Rundfunk. Es ist zu beachten, dass verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesonderte Regelungen existieren. Einfachgesetzlich werden Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag und im Telemediengesetz reguliert.

Definitionen

Einfachgesetzliche Definition von Telemedien

Es existiert keine Definition von Telemedien, jedoch eine Negativabgrenzung im Rundfunkstaatsvertrag, § 2 Abs. 1 Satz 3:

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Die Differenzierung von Telemedien und insbesondere Rundfunk hat große praktische Auswirkungen. Während Rundfunk zulassungspflichtig ist und weiteren Beschränkungen und Kontrollen unterliegt, fällt die Zulassungspflicht bei Telemedien ebenso wie andere Auflagen weg. Ein Angebot, dass oben genannte Bedingungen erfüllt und auf das eins der folgenden Kriterien zutrifft, ist kein Rundfunkangebot und wird als Telemedium behandelt:

  1. Angebote, die weniger als 500 potentiellen Nutzern zeitgleich angeboten werden,
  2. zur unmittelenbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  3. nur familiären oder persönlichen Zwecken dienen,
  4. nicht journalistisch-redaktionell sind oder
  5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

Telemedien im Grundgesetz und in Landesgesetzen

Telemedien werden nicht im Grundgesetz erwähnt. Art. 5 des Grundgesetzes legt zwar Rechte für die Presse und den Rundfunk fest, Telemedien finden noch kein Erwähnung. Telemedien können verfassungsrechtlich daher entweder Rundfunk oder Presse sein. In vielen Landesverfassungen ist das ähnlich. Einige Landesverfassungen habe jedoch den Versuch unternommen, Telemedien neben Presse und Rundfunk Erwähnung finden zu lassen, so zum Beispiel die Thüringische Verfassung:

Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Thüringischen Verfassung:

Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Films und der anderen Medien wird gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig.

Arten von Telemedien

Der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet grob drei Arten von Telemedien:

  • journalistisch-redaktionelle Angebote
  • mit dem Rundfunk vergleichbare Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind
  • Telemedien mit fernsehähnlichen Angeboten

Abgrenzung zum Rundfunk

Die Abgrenzung zum Rundfunk ist von großer Bedeutung im Mediengeschäft, da Telemedien anderen Auflagen unterliegen als der Rundfunk. Sie müssen nicht zugelassen werden, haben eine eingeschränkte Pflicht zur Gegendarstellung und unterliegen anderen Werberegeln. Die Abgrenzung erfolgt durch eine Negativabgrenzung. Rundfunk ist

  • an die Allgemeinheit, also an einen unbestimmten Personenkreis, gerichtet
  • Bewegtbild oder Ton
  • linear (zeitgleicher Empfang und entlang eines Sendeplans)
  • unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen

Sollten all diese Kriterien erfüllt sein, kann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Ausnahme vorliegt, die der Rundfunkstaatsvertrag (§ 2 Abs. 3 RStV) offen lässt:

Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
telemedien.1515069032.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/04 13:30 von eric