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Die journalistische Sorgfaltspflicht ist Teil der verschiedenen Landespressegesetze und ist ein intregraler Teil des allgemein gültigen Pressekodex. Dabei wird normative und moralische Grundpfeiler der journalistischen Tätigkeit definiert.
Im Landespressegesetz des Landes Berlin wird das Ganze in § 3 Abs.2 so beschrieben:
> Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.