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Art. 5 GG | Art. 5 GG | ||
- | Außer der Gewährleistung der freien Presse wird auch Zensur untersagt. | + | Außer der Gewährleistung der freien Presse wird auch [[zensurverbot|Zensur]] untersagt. |
Die Freiheit der Presse drückt sich aber nicht nur in der freien Äußerung und fehlender Zensur aus, sondern auch in der Freiheit, etwas nicht veröffentlichen zu müssen. Es gibt keinen Anspruch gegenüber einem Medium, dass es etwas veröffentlicht. Dazu gibt es wenige Ausnahmen wie Gegendarstellungen. Diese Form der Freiheit wird als [[negative-pressefreiheit|negative Pressefreiheit]] bezeichnet. | Die Freiheit der Presse drückt sich aber nicht nur in der freien Äußerung und fehlender Zensur aus, sondern auch in der Freiheit, etwas nicht veröffentlichen zu müssen. Es gibt keinen Anspruch gegenüber einem Medium, dass es etwas veröffentlicht. Dazu gibt es wenige Ausnahmen wie Gegendarstellungen. Diese Form der Freiheit wird als [[negative-pressefreiheit|negative Pressefreiheit]] bezeichnet. | ||
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====Einschränkungen==== | ====Einschränkungen==== | ||
Angestellte Redakteurinnen und Redakteure können in [[tendenzschutz|Tendenzbetrieben]] davon abgehalten werden, etwas zu veröffentlichen, | Angestellte Redakteurinnen und Redakteure können in [[tendenzschutz|Tendenzbetrieben]] davon abgehalten werden, etwas zu veröffentlichen, | ||
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