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Informationspflichten / Impressumspflicht

Basiert auf http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-13/text/2010_06.php3 und https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Es gibt vier verschiedene Fallgruppen bei der Impressumspflicht:

Fallgruppe 1

Solange der Auftritt nur persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird, besteht keine Impressumspflicht. Indizien dafür sind zum Beispiel die Zugänglichkeit (passwortgeschützt) und Inhalte aus dem engsten, persönlichen Lebensbereich.

Fallgruppe 2

Eine Impressumspflicht nach 55 RStV besteht nur dann, wenn der Internetauftritt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und nicht geschäftsmäßig betrieben wird. Diese Impressumspflicht beschränkt sich aber auf einige wenige Angaben: Vor- und Nachname (ladungsfähige) Anschrift Vertretungsberechtigte (nur bei juristischen Personen)

Fallgruppe 3

Eine Impressumspflicht nach 5 TMG besteht dann, wenn der Webauftritt geschäftsmäßig betrieben wird.

Fallgruppe 4

playground/playground.1517324830.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/30 16:07 von eric