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leistungsschutzrechte

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 =====Leistungsschutzrechte===== =====Leistungsschutzrechte=====
 Leistungsschutzrechte sind dem [[urheberrecht|Urheberrecht]] verwandte Schutzrechte. Sie schützen schutzwürdige Leistungen, die mangels persönlich-geistiger Schöpfung nicht dem Urheberrecht unterliegen. Was geschützt ist, wird im [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/|Urheberrechtsgesetz]] geregelt: Leistungsschutzrechte sind dem [[urheberrecht|Urheberrecht]] verwandte Schutzrechte. Sie schützen schutzwürdige Leistungen, die mangels persönlich-geistiger Schöpfung nicht dem Urheberrecht unterliegen. Was geschützt ist, wird im [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/|Urheberrechtsgesetz]] geregelt:
-  - Wissenschaftliche Arbeiten +  - Wissenschaftliche Arbeiten ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__70.html|§ 70 UrhG]]) 
-  - Nachgelassene Werke +  - Nachgelassene Werke ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__71.html|§ 71 UrhG]]) 
-  - Lichtbilder +  - Lichtbilder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]) 
-  - Ausübende Künstler +  - Ausübende Künstler ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__73.html|§ 73 UrhG]]) 
-  - Veranstalter +  - Veranstalter ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__81.html|§ 81 UrhG]]) 
-  - Tonträgerhersteller +  - Tonträgerhersteller ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html|§ 85 UrhG]]) 
-  - Sendeunternehmen +  - Sendeunternehmen ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html|§ 87 UrhG]]) 
-  - Datenbankhersteller +  - Datenbankhersteller ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html|§§ 87a ff. UrhG]]) 
-  - Presseverleger +  - Presseverleger ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87f.html|§ 87f ff. UrhG]]) 
-  - Filmhersteller +  - Filmhersteller ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html|§ 94 UrhG]]) 
-  - Laufbilder+  - Laufbilder ([[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html|§ 95 UrhG]])
  
 Für die Medienlandschaft ist [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87f.html|§ 87f UrhG]] von besonderer Bedeutung, wo Medienhäusern weitgehende Rechte zugestanden werden, die über den in der Regel bereits bestehenden urheberrechtlichen Schutz hinausgehen. Ihnen wird das ausschließlich Recht der gewerblichen Nutzung zugestanden. Einzige Ausnahme sind kleine Textausschnitte. Die Definition dieser Textausschnitte führt immer wieder zu Auseinandersetzungen. Für die Medienlandschaft ist [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87f.html|§ 87f UrhG]] von besonderer Bedeutung, wo Medienhäusern weitgehende Rechte zugestanden werden, die über den in der Regel bereits bestehenden urheberrechtlichen Schutz hinausgehen. Ihnen wird das ausschließlich Recht der gewerblichen Nutzung zugestanden. Einzige Ausnahme sind kleine Textausschnitte. Die Definition dieser Textausschnitte führt immer wieder zu Auseinandersetzungen.
leistungsschutzrechte.txt · Zuletzt geändert: 2018/01/03 17:04 von eric