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- | Die Landespressegesetze regeln die Auskunftsansprüche von Journalistinnen und Journalisten gegenüber Institutionen. Institutionen sind in diesem Zusammenhang Landes- und Kommunalbehörden, | + | Die Landespressegesetze regeln die Auskunftsansprüche von Journalistinnen und Journalisten gegenüber Institutionen |
Nach den Landespressegesetzen ist die Presse, der Rundfunk, ausländische Presseorgane sowie meist auch Buchverlage und Nachrichtenagenturen auskunftsberechtigt. Freie Mitarbeiter von Presseorganen können mithilfe eines Presseausweises ihren Anspruch nachweisen, alternativ kann ein Legitimationsnachweis einer Redaktion genügen. Der Anspruch muss begründet werden. | Nach den Landespressegesetzen ist die Presse, der Rundfunk, ausländische Presseorgane sowie meist auch Buchverlage und Nachrichtenagenturen auskunftsberechtigt. Freie Mitarbeiter von Presseorganen können mithilfe eines Presseausweises ihren Anspruch nachweisen, alternativ kann ein Legitimationsnachweis einer Redaktion genügen. Der Anspruch muss begründet werden. | ||
- | Auf Bundesebene gibt es [[bundespressegesetzgebung|keine Entsprechung zu den Landespressegesetzen]]. | + | Auf Bundesebene gibt es [[bundespressegesetzgebung|keine Entsprechung zu den Landespressegesetzen]]. |
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+ | Siehe auch [[landespressegesetz-nrw|Landespressegesetz NRW]] | ||
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