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landespressegesetze

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Landespressegesetze

Die Landespressegesetze regeln die Auskunftsansprüche von Journalistinnen und Journalisten gegenüber Institutionen. Institutionen sind in diesem Zusammenhang Landes- und Kommunalbehörden, Länderparlamente sowie deren Verwaltungen, Gerichte und Staatsanwaltschaften. Werden Unternehmen von der öffentlichen Hand betrieben, besteht auch gegenüber diesen einen Anspruch nach den Landespressegesetzen. Solche Eigenbetriebe des Landes und der Kommunen gibt es oft bei Theater oder der Müllentsorgung.

Nach den Landespressegesetzen ist die Presse, der Rundfunk, ausländische Presseorgane sowie meist auch Buchverlage und Nachrichtenagenturen auskunftsberechtigt. Freie Mitarbeiter von Presseorganen können mithilfe eines Presseausweises ihren Anspruch nachweisen, alternativ kann ein Legitimationsnachweis einer Redaktion genügen. Der Anspruch muss begründet werden.

Auf Bundesebene gibt es keine Entsprechung zu den Landespressegesetzen.

landespressegesetze.1494106360.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/05/06 23:32 von eric