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Landespressegesetz NRW

Allgemeine Informationen zu Landespressegesetzen findest du hier

Das Landespressegesetz NRW ist für Nordrhein-Westfalen gültig. Es legt fest, wer in welcher Weise durch nordrhein-westfälische Behörden informiert werden muss.

Auskunftsberechtigte

Nach §4 des Landespressegesetzes sind Behörden verpflichtet, Vertretern der Presse Auskünft zu erteilen. Das schließt Privatpersonen aus, die sich nicht auf das Landespressegesetz berufen können. Privatpersonen haben aber durch die Informationsfreiheitsgesetze auf Landes- und Bundesebene einen Informationsanspruch. Freie Mitarbeiter von Medien können vor dem Problem stehen, sich legitimieren zu müssen. Dazu genügt in der Regel ein Presseausweis oder ein Legitimationsschreiben der Redaktion.

Auskunftsverpflichtete

Auskunftsverpflichtet sind alle Behörden des Landes, auch Gerichte und Staatsanwaltschaften, sowie Eingebetriebe von Bund, Land und Gemeinde.

Es gibt kein Bundespressegesetz. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Journalistinnen und Journalisten sich in ihrer Arbeit aber auch auf das Landespressegesetz berufen, wenn es um Informationen einer Bundesbehörde geht.

Neben den Auskunftsansprüchen legt das Landespressegesetz auch die öffentliche Aufgabe der Presse fest und betont die Freiheit der Presse. Auch verpflichtet es die Presse, alle Nachrichten vor der Veröffentlichung zu prüfen.

landespressegesetz-nrw.1494599155.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/05/12 16:25 von eric