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informationsfreiheitsgesetze

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Informationsfreiheitsgesetze

Die Ansprüche, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) ableiten lassen, sind im Gegensatz zu denen der Landespressegesetze „Jedermanns-Rechte“. Sie können also nicht nur von Journalisten beansprucht werden, sondern von allen Bürgerinnen und Bürgern. Ein IFG gibt es auch auf Bundesebene. Auf Landesebene haben noch nicht alle Länder ein IFG umgesetzt. Derzeit haben Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen kein IFG (Stand April 2016).

Durch das IFG erhält man den Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, auch auf Akteneinsicht. Die Übermittlung muss „unverzüglich“ geschehen, was allerdings kein Garant für einen raschen Erhalt der benötigten Dokumente ist. Auch kann die kontaktierte Gebühren verlangen. Daher wird angeraten, vor der eigentlichen IFG-Anfrage eine Kostenauskunft zu beantragen.

Während das IFG einerseits durch das enthaltene Recht auf Akteneinsicht weiter greift als die Landespressegesetze, hat es doch eine Einschränkung: Es besteht gegenüber Parlamenten nur insoweit ein Informationsanspruch, soweit es um die Verwaltungsaufgaben geht. Das führte bei Anfragen beim Deutschen Bundestag schon oft dazu, dass Anfragen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die abgefragten Informationen nicht zur Verwaltungstätigkeit des Bundestages gehören und somit nicht unter das IFG fallen.

informationsfreiheitsgesetze.1494106437.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/05/06 23:33 von eric