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grenzen-der-bildberichterstattung [2018/01/03 17:33] – angelegt eric | grenzen-der-bildberichterstattung [2021/11/16 14:28] (aktuell) – ines | ||
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- | =====Grenzen der Bildberichterstattung===== | + | ======Grenzen der Bildberichterstattung====== |
- | Bei der Bildberichterstattung gelten engere Grenzen als bei der reinen [[grenzen-der-wortberichterstattung|Wortberichterstattung]]. Zu unterscheiden ist die Rechtslage bei der Herstellung von Bildern und Veröffentlichung von Bildern. Das Herstellen von Bildern ist in aller Regel zulässig, wenn nicht das [[allgemeines-persoenlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt wird, die Fotografie unter Begehung von Straftaten entsteht oder eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Abgebildeten ohnehin nicht möglich ist und diese nicht vorliegt. Dieser Artikel handelt von den Grenzen der Veröffentlichung von Fotografien. | + | |
- | Grundsätzlich | + | Bei der Bildberichterstattung gelten engere Grenzen als bei der reinen [[grenzen-der-wortberichterstattung|Wortberichterstattung]]. Zu unterscheiden |
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+ | <WRAP center round tip> | ||
+ | Personenbilder dürfen grundsätzlich nur mit **Zustimmung** der Abgebildeten veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen bedarf es die Zustimmung der Eltern. Ausnahmen sind: | ||
+ | * Bildnisse der Zeitgeschichte | ||
+ | * Bilder mit Personen als Beiwerk | ||
+ | * Bilder von Versammlungen und Aufzügen | ||
+ | * Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. | ||
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+ | =====Einwilligung===== | ||
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+ | >[[bildnis|Bildnisse]] dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. | ||
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- | Dieser Grundsatz unterliegt einigen | + | Eine Einwilligung kann formfrei erfolgen, entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln. Findet eine Entlohnung statt, ist davon auszugehen, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt wird. Bei 14 bis 18-Jährigen ist sowohl die Einwilligung der Jugendlichen als auch die der Eltern einzuholen. |
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+ | =====Ausnahmen===== | ||
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+ | Nicht als notwendig erachtet der Gesetzgeber eine Einwilligung bei ([[https:// | ||
+ | - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; | ||
+ | - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; | ||
+ | - Bilder von Versammlungen, | ||
+ | - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern | ||
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+ | Strittig ist oft, was ein Bildnis zum Bereich der Zeitgeschichte zuordnet. Entscheidend ist, ob die Bildberichterstattung zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beiträgt. Eingriffe in die Privatssphäre sind in abnehmender Reihenfolge eher zulässig bei: | ||
+ | * Politikerinnen und Politikern | ||
+ | * Personen des öffentlichen Lebens | ||
+ | * gewöhnlichen Menschen | ||
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+ | Diese Ausnahmen sind nicht anwendbar, wenn ein berechtigtes Interesses des Abgebildeten oder der Angehörigen eines Verstorbenen besteht. Dazu bedarf es einer Einzelfallabwägung. | ||
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+ | Bei der Beurteilung einer Bildberichterstattung ist der Kontext wichtig. Während ein Bild einer Politikerin in einem Hotelzimmer einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann, kann das Bild im Kontext mit einer Wortberichterstattung zu einem in dem Zimmer stattfindenden Drogenhandel zulässig sein. | ||
- | ====Ausnahmen==== | ||
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