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Domainrecht bei .de-Domains

Bei der Vergabe von .de-Domains gilt grundsätzlich das Windhundprinzip: Wer zuerst eine Domain registriert, erhält sie auch und das Recht sie zu nutzen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Betrachtet werden müssen das Namensrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Einschränkungen finden durch Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht statt. Selbst dann gibt es keinen Anspruch auf Übertragung, sondern nur auf Löschung. Hilfsmittel: Dispute-Antrag der DENIC.

Namensrecht

Das Recht auf Gebrauch des eigenen Namens ist in § 12 BGB geregelt. Dort wird der unbefugte Gebrauch eines Namens verboten. Geschützt sind bürgerliche Namen, aber auch Künstlernamend und Abkürzungen, soweit sie ausreichende Unterscheidungskraft besitzen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§ 12 BGB

Das Namensrecht ist dann verletzt, wenn

  • der Namensgebrauch unbefugt stattfindet,
  • dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt
  • und so schutzwürdige Interessen verletzt werden.

Das Windhundprinzip kann nur dann durchbrochen werden, wenn bei Namensgleichheit einer der Namensträger überragende Bekanntheit genießt. Das urteilte der Bundesgerichtshof in Sachen shell.de, die Dr. Andreas Shell registriert hatte. Der Konzern Shell erhielt Recht, Andreas Shell musste die Domain aufgeben (BGH Az. I ZR 138/99).

Namensschutz lässt sich vor allem dann beanspruchen, wenn die Verletzung im privaten Bereich stattfindet. Im geschäftlichen Bereich ist das Markenrecht eher anwendbar. Bei einer unzulässigen Verwendung einer Namens-Domain bestehen Unterlassungs- als auch Schadenersatzansprüche.

Hilfsmittel des Dispute-Antrags

Der Bundesgerichtshof entschied zwar in einzelnen Fällen, dass eine Domain aufgegeben werden musste (vgl. Shell-Urteil), aber nicht, dass die Domain auf den Anspruchsberechtigten übertragen werden muss. Damit bei einem Rechtsstreit die Domain nicht unmittelbar nach der Löschung von einem Dritten registriert werden kann, bietet die DENIC das Mittel des Dispute-Antrags an. Dieser verhindert, dass während des Rechtsstreits die Domain übertragen oder veräußert werden kann. Eine jährliche Verlängerung ist bei längeren Verfahren nötig.

Ausschnitt eines Dispute-Antrags

Markenrecht

Das Markenrecht gilt nur im geschäftlichen Verkehr, ist also nicht auf Privatpersonen anwendbar. Auch hier gilt das Windhundprinzip. Sollte eine Verwechslungsgefahr bestehen, ist anhand der Unterscheidungskraft des länger bestehenden Zeichens, dem Grad der Ähnlichkeit und der Branchennähe im Einzelfall zu bewerten, inwieweit die Verwechslungsgefahr markenrechtlich relevant ist.

Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich sind Gattungsbegriffe wettbewerbsrechtlich nicht geschützt. So urteilte der Bundesgerichtshof in Sachen mitwohnzentrale.de, dass keine unzulässige Kanalsierung von Benutzerströmen stattfinde (BGH, Az. I ZR 216/99). Wenn diese stattfindet, könnte ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen.

Der Inhaber einer Domain, die einen umschriebenen Umlaut enthält wie beispielsweise doener.de hat nicht automatisch das Recht auf die Verwendung der Domain döner.de. Das Registrieren von Tippfehler-Domains dagegen ist ein Abfangen von Kunden und stellt damit einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung ( § 4 Abs. 4 UWG dar (medien-wikie.de für medien-wiki.de).

Bei der Beurteilung solcher Sachlagen wird nach dem mitwohnzentrale.de-Urteil das „Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers“ herangezogen. Es ist also nicht vom dümmsten anzunehmenden User auszugehen. :-)

domainrecht-bei-.de-domains.1514991374.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/03 15:56 von eric