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Bei der Vergabe von .de-Domains gilt grundsätzlich das Windhundprinzip: Wer zuerst eine Domain registriert, erhält sie auch und das Recht sie zu nutzen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Betrachtet werden müssen das Namensrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Einschränkungen finden durch Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht statt. Selbst dann gibt es keinen Anspruch auf Übertragung, sondern nur auf Löschung. Hilfsmittel: Dispute-Antrag der DENIC.
Das Recht auf Gebrauch des eigenen Namens ist in § 12 BGB geregelt. Dort wird der unbefugte Gebrauch eines Namens verboten. Geschützt sind bürgerliche Namen, aber auch Künstlernamend und Abkürzungen, soweit sie ausreichende Unterscheidungskraft besitzen.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§ 12 BGB
Das Namensrecht ist dann verletzt, wenn
Das Windhundprinzip kann nur dann durchbrochen werden, wenn bei Namensgleichheit einer der Namensträger überragende Bekanntheit genießt. Das urteilte der Bundesgerichtshof in Sachen shell.de, die Dr. Andreas Shell registriert hatte. Der Konzern Shell erhielt Recht, Andreas Shell musste die Domain aufgeben (BGH Az. I ZR 138/99).
Namensschutz lässt sich vor allem dann beanspruchen, wenn die Verletzung im privaten Bereich stattfindet. Im geschäftlichen Bereich ist das Markenrecht eher anwendbar. Bei einer unzulässigen Verwendung einer Namens-Domain bestehen Unterlassungs- als auch Schadenersatzansprüche.
Der Bundesgerichtshof entschied zwar in einzelnen Fällen, dass eine Domain aufgegeben werden musste (vgl. Shell-Urteil), aber nicht, dass die Domain auf den Anspruchsberechtigten übertragen werden muss. Damit bei einem Rechtsstreit die Domain nicht unmittelbar nach der Löschung von einem Dritten registriert werden kann, bietet die DENIC das Mittel des Dispute-Antrags an. Dieser verhindert, dass während des Rechtsstreits die Domain übertragen oder veräußert werden kann. Eine jährliche Verlängerung ist bei längeren Verfahren nötig.
Markenrechtlich ist zu betonen, dass Gattungsbegriffe grundsätzlich nicht geschützt sind. So urteile der Bundesgerichtshof in Sachen mitwohnzentrale.de, dass keine unzulässige Kanalsierung von Benutzerströmen stattfinde (BGH, Az. I ZR 216/99).