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differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2018/01/01 18:33] – angelegt ericdifferenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2022/01/13 15:36] (aktuell) eric
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-=====Differenzierung von Lichtbildwerken und Lichtbildern===== +======Lichtbildwerke und Lichtbilder====== 
-Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerks sauber von dem des Lichtbilds unterschieden wird. Diese Differenzierung hat eine Bedeutung für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße.  +Im Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen bei Fotografien ist zu beachten, dass der Begriff des Lichtbildwerkes sauber von dem des Lichtbildes unterschieden wird. Diese Differenzierung ist für die Bewertung urheberrechtlicher Verstöße bedeutsamMehr zum Thema Urheberrecht in [[urheberrecht|diesem Artikel.]] 
-Ein Lichtbildwerk liegt vor, wenn eine Fotografie urheberrechtlich geschützt ist. Dazu müssen fünf kumulative Merkmale erfüllt sein:+ 
 + 
 +=====Lichtbildwerke===== 
 +Ein Lichtbildwerk ist urheberrechtlich geschützt und liegt vor, wenn eine Fotografie die nachfolgenden fünf kumulativen Merkmale aufweist:
   - Persönliche Schöpfung   - Persönliche Schöpfung
   - Geistiger Inhalt   - Geistiger Inhalt
   - Manifestation   - Manifestation
   - Individualität   - Individualität
-  - Ausreichende Schöpfungshöhe +  - Ausreichende Schöpfungshöhe 
-Mehr dazu im [[urheberrecht|Artikel Urheberrecht]]. Bei Fotografien ist es meist eine Frage der ausreichende Schöpfungshöhe, die sich stellt.+Das zuletzt genannte Merkmal zur Differenzierung steht bei Fotografien in den meisten Fällen im Fokus der Betrachtung und Entscheidungsfindung. 
 + 
 +=====Lichtbilder===== 
 +Sofern kein Lichtbildwerk vorliegt, ist das Lichtbild trotzdem vor der freien Verwendung durch die Allgemeinheit geschützt und genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]. 
 +Die Unterschiede des Schutzumfanges zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk sind bei Fotografien tendenziell gering. Vielmehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor: 
 +>"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt."([[https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html|§ 72 Abs. 1 UrhG]])
  
-Liegt kein Lichtbildwerk vor, ist das Bild nicht urheberrechtlich geschütztTrotzdem ist das Bild vor der freien Verwendung durch alle geschützt, denn es genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]. In dem Fall handelt es sich um ein Lichtbild. Bei Fotografien halten sich die Unterschiede zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk jedoch in GrenzenViel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor: +Im Hinblick auf die Schutzdauer liegt ein Unterscheid vor. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzdauer nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre anIm Falle des Lichtbildes gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbildes.
->Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt +
->§ 72 Abs. 1 UrhG+
  
-Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]] nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds.+{{tag>Medienrecht}}
differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern.1514828005.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/01/01 18:33 von eric