Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung
differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2022/01/11 18:24] svetlanadifferenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern [2022/01/11 18:28] svetlana
Zeile 15: Zeile 15:
 Sofern kein Lichtbildwerk vorliegt, ist das Lichtbild trotzdem vor der freien Verwendung durch die Allgemeinheit geschützt und genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]]. Sofern kein Lichtbildwerk vorliegt, ist das Lichtbild trotzdem vor der freien Verwendung durch die Allgemeinheit geschützt und genießt [[leistungsschutzrechte|Leistungsschutzrecht]] nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html|§ 72 UrhG]].
 Die Unterschiede des Schutzumfanges zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk sind bei Fotografien tendenziell gering. Viel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor: Die Unterschiede des Schutzumfanges zwischen dem per Urheberrecht und dem per Leistungsschutzrecht geschütztem Werk sind bei Fotografien tendenziell gering. Viel mehr sieht das Urheberrechtsgesetz einen nahezu identischen Schutz vor:
->"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt." +>"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt."([[https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html|§ 72 Abs. 1 UrhG]])
->[[https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html|§ 72 Abs. 1 UrhG]]+
  
-Einziger Unterschied ist die Schutzdauer. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzzeit nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbilds gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbilds.+Im Hinblick auf die Schutzdauer liegt ein Unterscheid vor. Während die Schutzdauer eines bestehenden Urheberrechts 70 Jahre ([[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html|§ 64 UrhG]]) nach dem Tod des Urhebers erlischt, dauert die Schutzdauer nach Leistungsschutzrecht nur 50 Jahre an. Im Falle des Lichtbildes gelten die 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbildes.
  
 {{tag>Medienrecht}} {{tag>Medienrecht}}
differenzierung-von-lichtbildwerken-und-lichtbildern.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/13 15:36 von eric